Kanzlei Mader-Flach GbR

Pendlerpauschale und Lohnsteuerpauschalierung
Donnerstag, April 2, 2009
Einführung
Der Arbeitgeber darf seine Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 15 % nur in der Höhe des Betrages pauschal versteuern, den der Arbeitnehmer auch gemäß dem geändertem § 9 Abs. 2 EStG wie Werbungskosten geltend machen könnte. Dies gilt sowohl für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als auch für die Benutzung eines privaten PKW.
Gesetzliche Neuregelung ab 1.1.2007
Bedingt durch den gleichzeitigen Wegfall der Entfernungspauschale von 0,30 EUR für die ersten 20 Kilometer stieg die Bedeutung dieser gesetzlichen Regelung ab Januar 2007 erheblich. Auf dieser gesetzlichen Grundlage war seit Januar 2007 eine Pauschalversteuerung für die Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer zulässig.
Entscheidung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9.12.2008 entschieden, dass die obige Regelung verfassungswidrig und damit nichtig ist. Betroffen ist von diesem Urteil auch die Lohnabrechnung hinsichtlich der möglichen Pauschalierung von Arbeitgeberleistungen für öffentliche Verkehrsmittel, Jobticket sowie geldwerte Vorteile bei der Dienstwagenregelung. Bei der Pauschalbesteuerung entfällt daher die gesetzliche Einschränkung, wonach die Pauschalbesteuerung für Arbeitgeberleistungen (Fahrtkostenzuschüsse) im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten 20 km nicht mehr zulässig war.
Konsequenz
Für 2009 kann der Arbeitgeber wieder eine Pauschalierung ab dem ersten Kilometer vornehmen. Solange die Lohnsteuerbescheinigung noch nicht an das Finanzamt übermittelt wurde, ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs für das Jahr 2008 noch im Januar 2009 möglich. Für Januar bis Dezember 2008 kann der Arbeitgeber in diesen Fällen also in den kommenden Wochen eine Korrektur für den Lohnzahlungszeitraum 2008 vornehmen. Der pauschalierungsfähige Anteil der Arbeitgeberleistungen ist dann entsprechend höher und der individuell versteuerte Anteil entsprechend niedriger bzw. fällt gar nicht an. Bei dieser Nachberechnung wird sowohl die Steuerberechnung als auch die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) bei vorher steuerpflichtigen Leistungen korrigiert. Die ermittelten Differenzen werden in der Lohnsteuer-Anmeldung sowie in den Beitragsnachweisen des Dezember 2008 verrechnet, wenn die Nachberechnung aus dem Dezember erfolgt. Dem Vernehmen nach sollen entsprechende Versionen der gängigen Lohnprogramme alsbald zur Verfügung gestellt werden. Nach den derzeit vorliegenden Informationen kann für das Jahr 2007 in den Lohnabrechnungen keine Korrektur erfolgen, da eine nachträgliche Pauschalierung von Arbeitgeberleistungen für abgeschlossene Kalenderjahre nicht möglich ist. Die Sozialversicherungsträger haben jedoch bereits öffentlich erklärt, dass die zu viel bezahlten Beiträge durch die Entgeltabrechner bis zum 31.12.2009 verrechnet werden müssen.